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Recht

Die Jagdgenossenschaft: Aufgaben, Rechte und Verpachtung

24. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · Jagdgelegenheiten24

Kurz gesagt: Wem Grund in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört, ist automatisch Mitglied der Jagdgenossenschaft, ohne Beitritt und ohne Beitrag. Die Genossenschaft verpachtet die Jagd, vertreten durch den Jagdvorstand, und haftet für Wildschaden. Über Pachtzins, Laufzeit und Pächter entscheidet die Genossenschaftsversammlung. Der Reinertrag steht den Eigentümern nach Flächenanteil zu, wird aber oft für gemeinsame Zwecke verwendet, wenn die Versammlung das beschließt.

Viele Grundeigentümer erfahren erst von ihrer Jagdgenossenschaft, wenn ein Brief zur Versammlung kommt. Dabei entscheidet dieses Gremium darüber, wer auf ihrem Land jagt, wie viel Wild dort steht und wer den Schaden am Mais bezahlt.

Wer Mitglied ist

Jede Fläche, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehört, zählt zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Gemeinde. Er umfasst mindestens 150 Hektar. Alle Eigentümer dieser Flächen bilden zusammen die Jagdgenossenschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Die Mitgliedschaft entsteht mit dem Eigentum. Man tritt nicht bei und kann nicht austreten. Wer verkauft, scheidet aus; wer kauft, rückt nach. Auch ein Hektar Wiese genügt.

Eine Ausnahme gilt für Eigentümer, die die Jagd aus ethischen Gründen ablehnen. Sie können eine Befriedung ihrer Fläche beantragen. Das Verfahren läuft über die untere Jagdbehörde und ist an enge Voraussetzungen geknüpft.

Was der Jagdvorstand darf

Der Jagdvorstand vertritt die Genossenschaft nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er wird von der Versammlung gewählt, in manchen Ländern übernimmt ersatzweise der Gemeinderat diese Aufgabe.

Wichtig für Mitglieder: Der Vorstand führt aus, er entscheidet nicht allein. Über die Verpachtung, den Pachtzins, die Laufzeit und die Verwendung des Ertrags beschließt die Genossenschaftsversammlung. Beschlüsse brauchen in der Regel eine doppelte Mehrheit, nämlich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die zugleich die Mehrheit der Fläche vertreten. So kann weder ein Großgrundbesitzer allein bestimmen noch eine Vielzahl von Kleinsteigentümern.

Die Verpachtung

Der Ablauf gleicht dem beim Eigenjagdbezirk, ist aber formaler: Beschluss der Versammlung, Ausschreibung, Auswahl, schriftlicher Vertrag, Anzeige bei der unteren Jagdbehörde. Vergeben wird je nach Land durch öffentliche Versteigerung, freihändig oder durch Verlängerung mit dem bisherigen Pächter.

Die Schritte im Einzelnen stehen im Beitrag Jagd verpachten. Aktuelle Pachtpreise nach Bundesland und die Möglichkeit, das Revier kostenlos auszuschreiben, finden Sie unter Jagd verpachten nach Bundesland.

Statt zu verpachten, kann die Genossenschaft die Jagd auch selbst bewirtschaften, etwa über angestellte Jäger oder Begehungsscheine. Das kommt vor, wenn sich kein Pächter findet, bedeutet aber, dass Wildschaden und Abschusserfüllung bei der Genossenschaft bleiben.

Wem der Pachtzins gehört

Der Reinertrag steht den Grundeigentümern zu, und zwar nach dem Anteil ihrer Fläche. Ausgezahlt wird aber nur, wer es verlangt oder wenn die Versammlung die Auszahlung beschließt. Sehr häufig beschließen Genossenschaften stattdessen, das Geld für gemeinsame Zwecke zu verwenden, etwa für Feldwege, Gewässerpflege oder den Unterhalt von Reviereinrichtungen.

Vom Ertrag gehen ab: Verwaltungskosten, gegebenenfalls Wildschadensausgleich und in manchen Landkreisen die Jagdsteuer. Ob Ihr Kreis noch Jagdsteuer erhebt, sagt Ihnen die Kreisverwaltung; mehrere Länder haben sie abgeschafft.

Wildschaden: der eigentliche Streitpunkt

Für Wildschaden an landwirtschaftlichen Kulturen haftet im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zunächst die Jagdgenossenschaft. In fast jedem Pachtvertrag wird diese Pflicht auf den Pächter übertragen. Für Geschädigte bleibt die Genossenschaft aber Ansprechpartner, wenn der Pächter nicht zahlt.

Deshalb lohnt es sich, im Vertrag festzuhalten, bis zu welcher Höhe der Pächter haftet, ob eine Wildschadenspauschale gilt und wie das Verfahren bei Streit abläuft. Wie die Anmeldung und die Fristen funktionieren, steht im Beitrag Wildschaden: wer zahlt.

Was Sie als Mitglied tun können

  • Zur Versammlung gehen. Dort fallen die Entscheidungen, oft mit erschreckend wenigen Anwesenden.
  • Auszahlung verlangen, wenn Sie den Anteil wollen. Das muss aktiv geschehen.
  • Auf die Abschussvereinbarung dringen, wenn Sie Wald besitzen und Verbiss sehen.
  • Beim Pächterwechsel mitreden. Ein Revier wird für neun bis zwölf Jahre vergeben, das ist eine lange Zeit mit dem Falschen.

Häufige Fragen

Muss ich der Jagdgenossenschaft beitreten?

Nein, Sie sind es automatisch, sobald Ihnen Grund im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört. Ein Beitritt ist weder nötig noch möglich, ebenso wenig ein Austritt.

Bekomme ich Geld für meine Fläche?

Ihnen steht der Anteil am Reinertrag nach Flächengröße zu. Viele Genossenschaften zahlen nur auf Verlangen aus, weil die Versammlung beschlossen hat, den Ertrag gemeinsam zu verwenden. Fragen Sie beim Jagdvorstand nach.

Kann ich die Jagd auf meinem Grundstück verbieten?

Nur über eine Befriedung aus ethischen Gründen, beantragt bei der unteren Jagdbehörde. Die Voraussetzungen sind eng, und die Befriedung kann mit Auflagen verbunden sein, etwa der Pflicht, Wildschaden selbst zu tragen.

Wer entscheidet über den Pächter, Vorstand oder Versammlung?

Die Versammlung entscheidet über Verpachtung und Pächter, der Vorstand setzt den Beschluss um und unterschreibt. Ein Vertrag ohne Beschluss ist angreifbar.

Ab wann habe ich einen eigenen Jagdbezirk?

Ab 75 Hektar zusammenhängender Fläche, in Bayern ab 81,755 Hektar. Dann sind Sie nicht mehr Teil der Genossenschaft und entscheiden selbst über die Jagd.

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