Wildschaden: wer zahlt was?
5. September 2026 · 4 Min. Lesezeit · Jagdgelegenheiten24
Wildschaden ist der Posten, der Jagdpacht teuer macht — und der Punkt, an dem sich Pächter und Landwirte am häufigsten streiten. Die Rechtslage ist dabei klarer, als die meisten Diskussionen am Feldrand vermuten lassen.
Wer haftet
Ersatzpflichtig ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft, also die Gemeinschaft der Grundeigentümer. In der Praxis wird diese Pflicht im Pachtvertrag fast immer auf den Jagdpächter übertragen — und genau deshalb steht sie in Ihrem Vertrag.
Bei Eigenjagdbezirken haftet der Eigentümer, sofern er nicht verpachtet hat.
Für welches Wild — und für welches nicht
Ersatzpflichtig ist Schaden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen. Das ist die abschließende Aufzählung des Bundesjagdgesetzes.
Nicht ersatzpflichtig ist damit Schaden durch:
- Feldhasen — der Klassiker beim Streit über angenagte Obstbäume
- Gänse und Enten, auch wenn sie zu Tausenden auf dem Grünland stehen
- Dachs, Fuchs, Marder und alles andere Raubwild
- Krähen und Tauben
Das überrascht viele Landwirte und erspart manchem Pächter eine Zahlung. Der Gänsefraß an der Nordseeküste und in den Flussmarschen ist rechtlich kein Wildschaden — was ihn für die Betroffenen nicht weniger ärgerlich macht, aber die Zuständigkeit klärt.
Sonderkulturen: nur mit Vereinbarung
Ein Punkt, den Sie kennen sollten, bevor Sie ein Revier im Wein-, Obst- oder Gemüsebau pachten.
Für Schäden an Sonderkulturen — Weinberge, Obstplantagen, Baumschulen, Gemüse, Hopfen, Tabak — besteht keine gesetzliche Ersatzpflicht, wenn die Kultur besonders gefährdet ist und der Schaden durch übliche Schutzvorrichtungen hätte verhindert werden können.
Praktisch heißt das: Wer einen Weinberg nicht zäunt, kann den Schaden nicht ohne Weiteres beim Pächter abladen. Umgekehrt gilt: Steht im Pachtvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung über Sonderkulturen, haften Sie sehr wohl. Lesen Sie diesen Absatz besonders genau.
Die Frist, an der die meisten Ansprüche scheitern
Der Geschädigte muss den Schaden binnen einer Woche, nachdem er ihn bemerkt hat oder bemerken musste, bei der Gemeinde anmelden. Versäumt er das, ist der Anspruch erloschen — endgültig.
Das ist die wichtigste Zahl in diesem Text, und sie schneidet in beide Richtungen:
- Als Pächter prüfen Sie bei jeder Forderung zuerst das Datum der Anmeldung. Eine verspätete Meldung müssen Sie nicht bezahlen.
- Als Grundeigentümer melden Sie sofort, auch wenn Sie sich mit dem Pächter gütlich einigen wollen. Die Meldung kostet nichts und hält den Anspruch offen.
Anschließend läuft ein Vorverfahren bei der Gemeinde mit einem amtlich bestellten Wildschadensschätzer. Erst wenn dieses Verfahren scheitert, steht der Rechtsweg offen. Wer direkt klagt, wird abgewiesen.
Wie der Schaden berechnet wird
Ersetzt wird der Ertragsausfall, nicht der Aufwand und nicht der Verkaufspreis der zerstörten Pflanzen im Endstadium. Bei Mais im Juli wird also nicht der Ertrag der Ernte im Oktober zugrunde gelegt, sondern eine Prognose unter Abzug der ersparten Erntekosten.
Die Schätzung erfolgt in der Regel nach Fläche: Der Schätzer misst die betroffene Fläche aus und bewertet sie nach ortsüblichen Erträgen und Preisen. Bei größeren Schäden lohnt es sich, bei der Aufnahme dabei zu sein.
Was Sie als Pächter tun können
Vor der Unterschrift:
- Die Wildschadensabrechnungen der letzten drei Jahre einsehen. Das ist die einzige belastbare Prognose, die es gibt.
- Prüfen, ob der Vertrag eine Haftungsobergrenze enthält. Manche tun es, viele nicht.
- Klären, ob Sonderkulturen ausdrücklich einbezogen sind.
- Sich die Fruchtfolge zeigen lassen. Ein Revier, in dem nächstes Jahr großflächig Mais steht, ist ein anderes Revier.
Während der Pacht:
- Bejagungsschneisen in Mais- und Rapsschlägen mit dem Landwirt vereinbaren. Ohne Schneise ist ein 40-Hektar-Maisschlag ab Juli nicht bejagbar, und das weiß auch der Landwirt.
- Das Gespräch suchen, bevor der Schaden da ist. Die meisten teuren Fälle entstehen dort, wo man seit Jahren nicht miteinander redet.
- Eine Wildschadensversicherung prüfen. Sie lohnt sich nicht überall, aber in ackerbaulich geprägten Revieren mit hoher Schwarzwilddichte kann sie den Unterschied machen.
Und wenn Sie verpachten?
Als Grundeigentümer oder Jagdgenossenschaft haben Sie ein Interesse daran, dass der Pächter zahlungsfähig bleibt. Ein Vertrag, der ihm das gesamte Risiko ohne Obergrenze aufbürdet, wirkt zunächst günstig — führt aber dazu, dass gute Bewerber ablehnen und derjenige unterschreibt, der es nicht durchgerechnet hat. Am Ende sitzen Sie mit einem überforderten Pächter und einem unerfüllten Abschussplan da.
Wenn Sie überlegen, was Ihre Fläche einbringen kann, hilft unser Verdienstrechner bei einer ersten Einschätzung. Muster für den Vertrag selbst finden Sie unter Vertragsvorlagen.
Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Rechtslage in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. In Österreich und der Schweiz gelten abweichende Regelungen.